Wis­senschaft­liche Mit­arbeitende

Die T?tigkeit von wissenschaftlichen Mitarbeitenden l?sst sich in Qualifikation, Forschung und Lehre unterscheiden. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 findet meist im Angestelltenverh?ltnis statt und ist zum überwiegenden Teil befristet. Als Befristungsgründe werden die Qualifikation durch Promotion, oder die Finanzierung durch Drittmittel angegeben. Promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende k?nnen auch als Akademische R?te auf Zeit im Beamtenverh?ltnis eingestellt werden.

Vollzeitbesch?ftigte in befristetem Arbeitsverh?ltnis haben eine Lehrverpflichtung von 4 SWS zu erbringen, unbefristet Besch?ftigte 8 SWS, Teilzeitbesch?ftigte entsprechend weniger. Gegenstand und Inhalte der Lehre müssen laut § 44 (2) Hochschulgesetz NRW mit dem Fachprofessor des Instituts abgestimmt werden.

Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) k?nnen Universit?ten Arbeitsvertr?ge von Wissenschaftlern für maximal sechs Jahre bis zur Promotion und für maximal sechs Jahre nach der Promotion befristen. Ansonsten gelten die Arbeitsbedingungen nach dem Tarifvertrag für die L?nder (TdL).

Immer ?fter werden wissenschaftliche Mitarbeitende nur in Teilzeit eingestellt, was die Promotionst?tigkeit zunehmend in die Freizeit verdr?ngt. Au?erdem nehmen befristete Anstellungen für Daueraufgaben (Studienorganisation, Lehre usw.) immer mehr zu und schaffen prek?re Arbeitsverh?ltnisse. Auch auf diesen Funktionsstellen wird im Arbeitsvertrag die Qualifikationsm?glichkeit zugesagt, im Alltag kann sie jedoch kaum verwirklicht werden.