Lehrkr?fte für besondere Aufgaben (LfbA - Beamtenverh?ltnis)
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) im Beamtenverh?ltnis unterliegt den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV).
Die LfbA wird (ausschlie?lich) mit Lehraufgaben besch?ftigt. Ihr obliegt die Vermittlung von F?higkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsbedingungen für Professoren erfordern. Laut LVV betr?gt das Deputat (einschlie?lich Lektoren) je nach Umfang weiterer Dienstaufgaben 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).
Werden einer LfbA Lehraufgaben zur selbst?ndigen Wahrnehmung übertragen, kann ihr die akademische Bezeichnung ?Lecturer“ verliehen werden.