Stud­i­enge­b¨¹hren f¨¹r das Erst­stu­di­um in Nordrhein-West­falen recht­m??ig

Gericht betont den Gestaltungsspielraum und die soziale Verantwortung des Gesetzgebers

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat heute entschieden, dass die Erhebung von Studiengeb¨¹hren f¨¹r das Erststudium an nordrhein-westf?lischen Hochschulen rechtm??ig ist. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung des Studiengeb¨¹hrenmodells ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zu. Er m¨¹sse jedoch den chancengleichen Hochschulzugang auch f¨¹r finanziell schlechter gestellte Studierende sicherstellen.

Seit dem Wintersemester 2006/2007 erlaubt der Gesetzgeber den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bis zu 500,00 € pro Semester an Studiengeb¨¹hren zu erheben. Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gew?hrt den Studierenden gleichzeitig einen Anspruch gegen die NRW.Bank auf ein verzinsliches Darlehen ohne Bonit?tspr¨¹fung. Von der Verpflichtung zur Darlehensr¨¹ckzahlung kann bei zu geringem Einkommen freigestellt werden. Zudem ist die Summe der nach dem Bundesausbildungsf?rderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsf?rderung und des gew?hrten Studienbeitragsdarlehens einschlie?lich Zinsen von vornherein auf einen H?chstbetrag von 10.000,00 € begrenzt.

Die beklagte Universit?t Paderborn erhebt seit dem Wintersemester 2006/2007 Geb¨¹hren von 500,00 € je Semester. Die dagegen klagende Studierendenschaft der Universit?t Paderborn war ¨C u.a. ¨C der Auffassung, das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen versto?e gegen den Internationalen Pakt ¨¹ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Dieser schreibe die allm?hliche Einf¨¹hrung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts vor und verbiete somit die Wiedereinf¨¹hrung von Studiengeb¨¹hren.

Die Klage der Studierendenschaft wies das Verwaltungsgericht heute ab: Die Erhebung von Studiengeb¨¹hren versto?e insbesondere nicht gegen den UN-Sozialpakt. Dieser verlange zwar die allm?hliche Einf¨¹hrung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts und verbiete seinem Wortlaut nach die Wiedereinf¨¹hrung von Studiengeb¨¹hren. Dieses Verlangen bestehe jedoch nicht um seiner selbst Willen. Hinter der Verpflichtung stehe n?mlich die Absicht, jedermann einen chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium zu erm?glichen. Die Erhebung von Studiengeb¨¹hren sei demnach zul?ssig, wenn jeder gleicherma?en, unabh?ngig von seinen finanziellen Verh?ltnissen und seiner sozialen Herkunft entsprechend seiner F?higkeiten die M?glichkeit habe, ein Hochschulstudium zu absolvieren; vom Gesetzgeber werde auf dieser Basis eine Prognoseentscheidung verlangt. Der nordrhein-westf?lische Gesetzgeber habe mit dem Darlehensanspruch, der M?glichkeit zur Freistellung von der Darlehensr¨¹ckzahlung und der Begrenzung der R¨¹ckzahlungssumme auf 10.000,00 € einen hinreichend chancengleichen Hochschulzugang erm?glicht. Gerade dadurch, dass auch ein zur¨¹ckzuzahlendes Bundesausbildungsf?rderungsdarlehen bei der R¨¹ckzahlungsbegrenzung auf 10.000,00 € zu ber¨¹cksichtigen sei, werde eine Vielzahl einkommensschwacher Studierender im Endeffekt keine Studienbeitr?ge zu zahlen haben. Sollte sich im Nachhinein entgegen der gesetzgeberischen Einsch?tzung herausstellen, dass einkommenschw?chere Studierende durch die Studienbeitr?ge von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden, sei der Landesgesetzgeber gehalten, die gesetzlichen Regelungen zu ?ndern.

Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wegen grunds?tzlicher Bedeutung zugelassen.

(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. M?rz 2007, Aktenzeichen: 9 K 3614/06)