13. ?n­der­ungs­ver­or­d­nung zur Bei­hil­fever­or­d­nung NRW (BVO NRW)

Informationen für Beihilfeberechtigte:

Die 13. ?nderungsverordnung zur BVO wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt ver?ffentlich.

Die Regelungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Mai 2023 entstehen. Die Anlage 5 hat eine neue Fassung erhalten.

In diesem Zusammenhang sind einige H?chsts?tze für die Behandlung durch nicht?rztliche Leistungserbringer/innen angepasst und erh?ht worden.

12. ?n­der­ungs­ver­or­d­nung zur BVO NRW

Informationen für Beihilfeberechtigte

Mit Wirkung zum 01.04.2023 ist die BVO NRW ge?ndert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 31.3.2023 entstehen.

Die folgenden Ausführungen sind nicht abschlie?end. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 führen wesentliche ?nderungen auf.
Rechtsansprüche k?nnen aus diesem Text nicht abgeleitet werden.

1. Erg?nzungen im Bereich der Psychotherapien (§ 4a ff BVO NRW)

  • In den Katalog der Behandlungsformen wurde die systemische Therapie aufgenommen (§ 4e BVO NRW).
  • Die Akuttherapie wurde auf bis zu 24 Behandlungseinheiten verl?ngert. Die Voraussetzung für die Beihilfef?higkeit, dass bereits ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle beantragt worden sein muss, ist entfallen.
  • Für eine anschlie?ende therapeutische Behandlung ist das Voranerkennungsverfahren notwendig.
  • Bei Gruppentherapie ist ebenfalls kein Voranerkennungsverfahren notwendig.
  • Kurzzeittherapien sind nun bei allen Behandlungsformen m?glich, ebenfalls bis zu 24 Sitzungen.

2. Behandlungspflege (§ 4 Absatz 1 Nummer 5a BVO NRW)

  • Aufnahme der au?erklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB XI. Diese wird zuhause oder in Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) erbracht.

3. Familien- und Hauspflegekraft (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW)

  • Anpassung des Stundensatzes auf bis zu 13,- Euro und des Tagessatzes auf maximal 104,- Euro.

4. Pflege

  • Pflegegeld bei Verhinderungspflege (§ 5a Absatz 4 BVO NRW)
  • Der Anspruch auf Pflegegeld gilt bei einer stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden Dauer pro Tag fort.
  • Digitale Pflegeaufwendungen (§ 5e BVO NRW)
  • Aufnahme der digitalen Pflegeaufwendungen nach § 40a SGB XI als Pflegehilfsmittel.

5. Aufwendungen im Ausland (§ 10 BVO NRW)

  • Aufnahme des Vereinigten K?nigreichs Gro?britannien und Nordirland. Diese waren durch den Austritt aus der Europ?ischen Union hier herausgenommen und wurden nun wieder aufgenommen.

6. Gew?hrung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesf?llen  (§ 14 BVO NRW)

  • Neuregelung auf welche Konten und folgend Konteninhaber Beihilfen gezahlt werden k?nnen.

7. Anlage 1 der BVO

  • Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Ma?nahmen der psychosomatischen Grundversorgung
  • Inhaltliche ?nderungen und Konkretisierungen aufgrund der oben genannten ?nderungen in den betroffenen Vorschriften.

8. Anlage 5 der BVO

  • Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nicht?rztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
  • ?nderungen im Bereich der Ergotherapie durch Aufnahme der Behandlungsform der Parallelbehandlung und Konkretisierung des Hirnleistungstrainings.

Ab­schaf­fung der Kos­tend?m­p­fung­s­pauschale

Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Kostend?mpfungspauschale (KDP)  der Beihilfeverordnung des Landes NRW abgeschafft. Dies betrifft Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden.

Von den Landesbeihilfestellen wird ab dem 24.03.2022 die KDP für das Jahr 2022 nicht mehr einbehalten. Bereits eingehaltene Betr?ge werden mit aktuellen Beihilfeantr?gen erstattet.

11. ?n­der­ungs­ver­or­d­nung zur BVO NRW

Informationen für Beihilfeberechtigte

Mit Wirkung vom 24.12.2021 ist die Beihilfenverordnung NRW ge?ndert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen.

Die folgenden Ausführungen sind nicht abschlie?end. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 führen wesentliche ?nderungen auf.
Rechtsansprüche k?nnen aus diesem Text nicht abgeleitet werden.

Beihilfef?higkeit von Aufwendungen für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten/Ehegattinnen und eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen 

Einkommensgrenze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW)

  • Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes darf im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20.000,00 EUR nicht übersteigen. Der Betrag wird regelm??ig dynamisch angepasst. (§ 2 Abs. 1 BVO NRW)
  • Achtung: Diese ?nderung tritt erst am 01.01.2022 für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 entstanden sind, in Kraft.

Behandlungen in Krankenh?usern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW)

  • Unterbringung
    Beihilfef?hig ist der niedrigste Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatienten ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen.
     
  • Begleitperson
    Eine aus medizinischen Gründen notwendige Begleitperson kann im Krankenhaus und, wenn dies nicht m?glich ist, au?erhalb des Krankenhauses untergebracht werden. Für die Unterbringungskosten der Begleitperson gilt jeweils ein beihilfef?higer H?chstsatz von 45,00 EUR/Tag
     
  • Behandlungen in ?gemischten“ Einrichtungen
    ?Gemischte Einrichtungen“ führen sowohl Krankenhaus- als auch Rehabilitationsbehandlungen durch.
    Für die Beihilfef?higkeit einer Behandlung in der Krankenhausabteilung einer Rehabilitationseinrichtung ist ebenfalls eine vorherige Anerkennung erforderlich. Fehlt diese bzw. liegt keine vorherige Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit von der Krankenversicherung vor, sind nur die Behandlungskosten (?rztliche Behandlungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen) beihilfef?hig.

Aufwendungen für den Botendienst einer Apotheke (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW)

  • Der Zuschlag von Apotheken für die Abgabe beihilfef?higer Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag ist entsprechend § 129 Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer) beihilfef?hig.

Belastungsgrenze (§ 15 BVO NRW)

  • Die Belastungsgrenze (Kostend?mpfungspauschale und Selbstbehalte für Wahlleistungen im Krankenhaus und zahntechnische Leistungen) wurde auf 2 % der j?hrlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres erh?ht.
    Achtung: Diese ?nderung tritt erst am 01.01.2022 für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 entstanden sind, in Kraft.
    Andere - nicht beihilfef?hige Aufwendungen, die ab dem 24.12.2021 entstanden sind - werden bei der Berechnung des den die Belastungsgrenze übersteigende Betrages nicht berücksichtigt.

Anlage 5 der BVO NRW - Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nicht?rztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

  • verschiedene H?chstbetr?ge wurden angehoben
  • neue Leistungen zur Befundung und Berichterstattung wurden aufgenommen
  • es gibt ?nderungen im Bereich der Podologie:
    • Aufwendungen für die podologischen Behandlung (gro?, klein) wurden neu gefasst
    • Die Voraussetzungen für die Behilfef?higkeit wurden festgelegt. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 sind beihilfef?hig, wenn sie zur Behandlung
      • krankhafter Sch?digungen am Fu? infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fu?syndrom)
      • einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder
      • eines neuropathischen Sch?digungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms dienen.

Anlage 6 zur BVO NRW  - Von der Beihilfef?higkeit ausgeschlossene oder teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Abschnitt I:
Neu: Nr. 64a Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

Gestrichen: Nr. 78 Kontaktlinsenimplantation (zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten) – siehe aber Abschnitt II Nr. 16

Abschnitt II:

Neu: Nr. 16 Visusverbessernde operative Ma?nahmen

10. ?n­der­ungs­ver­or­d­nung zur BVO NRW

Informationen für Beihilfeberechtige in NRW

Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist die Beihilfenverordnung NRW aufgrund der 10. ?nderungsverordnung der Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW ge?ndert worden. Die Neuregelungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Die folgenden Ausführungen sind nicht abschlie?end. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 führen wesentliche ?nderungen auf.
Rechtsansprüche k?nnen aus diesem Text nicht abgeleitet werden.

1) Aufwendungen für Kinder

  • Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsf?hig (z.B. wenn beide Elternteile verbeamtet und beihilfeberechtigt sind), so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch der/dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die/der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tats?chlich erh?lt. Dieses ist in der Besoldungsmitteilung zu erkennen.
  • Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Hierdurch kommt es m?glicherweise zu einem Wechsel der für die Kinderaufwendungen zust?ndigen Beihilfestelle. (§ 2 Absatz 2 BVO NRW)

2) Beihilfebemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern

  • Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabh?ngig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erh?lt die- oder derjenige den erh?hten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erh?lt.
  • Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erh?hten Bemessungssatzes bestimmt haben, gilt diese Bestimmung bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort (§ 15 BVO NRW).

3) Aufwendungen für eine Pr?expositionsprophylaxe

  • Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsf?higen Angeh?rige mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben entsprechend § 20j SGB V Anspruch auf
    1. ?rztliche Beratung über Fragen der medikament?sen Pr?expositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie
    2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikament?se Pr?expositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind. (§ 3 Absatz 1 Nr. 8 BVO NRW)

4) Aufwendungen für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

  • Bei freiwillig in der GKV versicherten Beihilfeberechtigten sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen entstehen, soweit sie im Grundsatz dem Leistungsspektrum der BVO entsprechen, beihilfef?hig (§ 3 Absatz 3c BVO NRW).

5) Aufwendungen für Hilfsmittel

  • Die Regelungen zur Gew?hrung von Beihilfen zu Aufwendungen für Hilfsmittel wurden vereinfacht. Hilfsmittel, die in der erweiterten Anlage 3 zur BVO NRW und in den Hilfsmittelverzeichnissen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind bei medizinischer Notwendigkeit in angemessener H?he beihilfef?hig. Nur bei Hilfsmitteln, die dort nicht aufgeführt sind, ist künftig noch eine Voranerkennung bei Anschaffungskosten von mehr als
    - 1 000 Euro durch die Beihilfestelle
    - 10 000 Euro zus?tzlich durch das Ministerium der Finanzen notwendig (§ 4 Absatz 1 BVO NRW).
  • In der Anlage 3 wurden zus?tzlich u.a. Regelungen zur Beihilfef?higkeit von Assistenzhunden und Rauchwarnmeldern für Geh?rlose und hochgradig Schwerh?rige aufgenommen.
  • Der beihilferechtliche H?chstbetrag für Perücken wurde von 800 Euro auf 1 200 Euro (Kinder bis zum 14. Lebensjahr 800 Euro) erh?ht.

6) Aufwendungen für Gesundheits- und Pr?ventionskurse

  • Zu den Aufwendungen für von gesetzlichen Krankenkassen als f?rderwürdig anerkannten Gesundheits- oder Pr?ventionskursen wird je Kurs ein Zuschuss in H?he von bis zu 75 Euro für h?chstens zwei Kurse im Kalenderjahr gezahlt.
  • Die Kurse müssen folgenden Bereichen zuzuordnen sein:
    - Bewegungsgewohnheiten
    - Ern?hrung
    - Stressmanagement
    - Suchtmittelkonsum
  • Die Anerkennung der gesetzlichen Krankenkasse ist durch eine Bescheinigung des Kursveranstalters nachzuweisen.
  • Weitere Einzelheiten, insbesondere auch zu Ansprüchen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsf?higen Angeh?rigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, regelt die Anlage 8 zur BVO NRW.