Di­enst­liche Beur­teilung

Nach § 92 Landesbeamtengesetz NRW sollen Beamt*innen in regelm??igen Zeitabst?nden dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung). Gem. § 8 Laufbahnverordnung (LVO) betr?gt der Zeitabstand grunds?tzlich drei Jahre. Darüber hinaus gibt es Beurteilungen aus besonderem Anlass und Beurteilungen in der Probezeit. Die Beurteilungen werden nach Bekanntgabe an den*die Beamt*in in die Personalakte aufgenommen. Die Universit?t Paderborn hat Beurteilungsrichtlinien erlassen, die das Verfahren der Beurteilungen für Verwaltungs- und Bibliotheksbeamt*innen regeln.

Zweck der Beurteilung:
Die Leistungen der Beamt*innen sollen abgestuft und untereinander vergleichbar bewertet werden. Au?erdem soll ein Bild der Bef?higung und Eignung gewonnen werden. Beurteilungen sollen es der Universit?t Paderborn erm?glichen, Entscheidungen über den Aufgabenbereich von Beamt*innen und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere über eine Bef?rderung, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.

Beurteilungsrichtlinien

Beurteilungsbogen - Regelbeurteilung

Beurteilungsbogen - Probezeitbeurteilung

Beurteilungsbogen - Probezeitbeurteilung § 21 LBG

Beurteilungsbogen - Anlassbeurteilung