Nebent?tigkeit

Für Tarifbesch?ftigte gilt gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. § 40 TV-L, dass Nebent?tigkeiten grunds?tzlich anzeigepflichtig sind.

Danach ist jede Nebent?tigkeit rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Eine Genehmigung der Nebent?tigkeit ist in der Regel nicht erforderlich. 

Nebent?tigkeiten dürfen grunds?tzlich nur au?erhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und den zeitlichen Umfang von insgesamt einem Fünftel der regelm??igen w?chentlichen Arbeitszeit bei Vollbesch?ftigung nicht überschreiten.

Nebent?tigkeiten k?nnen mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet sind, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Besch?ftigten oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin zu beeintr?chtigen.

Informationen zu Nebent?tigkeiten für Tarifbesch?ftigte finden 365体育_足球比分网¥投注直播官网 im nachfolgenden Hinweisblatt.

Bei Fragen zu Gastwissenschaftler*innen steht Ihnen Frau Sandra Olsson Montag und Mittwoch bis Freitag jeweils Vormittags telefonisch unter 05251/60-2262 gern zur Verfügung