Professurvertretung
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung einer Professur eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus dieser Stelle beauftragen (§ 39 HG). Die mit der Vertretungsprofessur Beauftragten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG erfüllen.
Die Professurvertretung ist ein ?ffentlich-rechtliches Rechtsverh?ltnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverh?ltnis.
Zur Durchführung der Ma?nahme ist ein entsprechender Antrag elektronisch auf dem Dienstweg ausschlie?lich an die nachfolgende Mailadresse: Dez4_2@zv.uni-paderborn.de zu richten.
Die nachfolgend aufgeführten Grunds?tze für Professurvertretungen geben einen ?berblick über die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragestellungen.
Grunds?tze für Professurvertretungen an der Universit?t Paderborn
Darüber hinaus stehen bei Fragen zu Professurvertretungen die Kolleg*innen des Sachgebietes 4.2 gern zur Verfügung.