Allgemeines
Die Akteneinsicht im Prüfungsrecht ist ein grundlegendes Recht, das sich aus dem Prinzip der Fairness, dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in vielen F?llen aus dem Allgemeinem Pers?nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ableiten l?sst. Dieses Recht erlaubt es Studierenden, die Bewertungsgrundlagen für ihre Prüfungsleistung einzusehen. Es ist ein wichtiger Bestandteil der rechtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen.
Wesentliche Punkte zur Akteneinsicht
Rechtliche Grundlage
Das Recht auf Akteneinsicht wird meist durch Landesgesetze wie Hochschulgesetze oder Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. VwVfG) geregelt. Au?erdem leiten die Gerichte das Recht auf Akteneinsicht aus dem allgemeinen Studium der Grundrechte ab, insbesondere aus dem Gebot des rechtlichen Geh?rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Darüber hinaus kann das Verwaltungsverfahrensrecht eine weitere Grundlage bieten.
Wer hat Anspruch auf Akteneinsicht?
Grunds?tzlich steht das Recht auf Akteneinsicht denjenigen zu, die von der Prüfungsentscheidung direkt betroffen sind – also den Studierenden, deren Prüfungsleistungen beurteilt wurden. Teilweise kann ein Bevollm?chtigter (z. B. ein Anwalt) ebenfalls die Akteneinsicht für den betroffenen Studierenden verlangen.
Was darf eingesehen werden?
Zur Prüfungsakte geh?ren insbesondere:
- Die Prüfungsaufgaben und ihre L?sungen (evtl. mit den Musterl?sungen),
- Die eigenen Prüfungsantworten,
- Die Bewertung durch die Prüfer, inklusive Korrekturvermerke,
- Protokolle von mündlichen Prüfungen,
- Eventuell vorliegende Gutachten oder Stellungnahmen zu der Beurteilung.
Nicht zwingend Bestandteil der Einsicht sind interne Notizen der Prüfer, die nur der Gedankenstütze dienen, solange sie nicht in die Bewertung einflie?en.
Wie beantragt man Akteneinsicht?
Die Akteneinsicht muss in der Regel per E-Mail beantragt werden. Die Hochschule benennt dann einen Termin und einen Ort, an dem die Akteneinsicht stattfinden kann.
Zeitliche Frist
365体育_足球比分网¥投注直播官网he jeweils geltende Prüfungsordnung.