In­form­a­tion­en zur El­tern­zeit

Voraussetzungen

Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und V?ter, die in einem Arbeitsverh?ltnis stehen. Arbeitnehmer*innen k?nnen Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • ihres leiblichen Kindes,
  • eines leiblichen Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, 
  • eines Pflegekindes in Vollzeitpflege,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben,
  • eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte zum Beispiel bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.  

Wer nicht das Sorgerecht für das Kind hat, ben?tigt die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils um Elternzeit nehmen zu k?nnen.

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen au?erdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die*der Berechtigte lebt mit dem Kind in einem Haushalt,
  • betreut und erzieht es überwiegend selbst und
  • arbeitet w?hrend der Elternzeit gar nicht oder h?chstens 32 Wochenstunden.  

Dauer der Elternzeit

Wer die Voraussetzugen erfüllt, kann pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Für die Mutter des Kindes beginnt die Elternzeit frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Die Elternzeit endet sp?testens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes.

Innerhalb dieses Zeitraums k?nnen der Beginn und das Ende der Elternzeit frei gew?hlt werden. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind nur noch maximal 24 Monate Elternzeit m?glich (bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 sind es 12 Monate). 

Die L?nge der Elternzeit ist frei w?hlbar. Es k?nnen die gesamten drei Jahre oder auch nur ein Teil davon genommen werden. Die Elternzeit ist insgesamt in drei Zeitabschnitte aufteilbar (bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 sind es zwei Zeitabschnitte). Falls die*der Arbeitgeber*in einverstanden ist, sind auch mehr als drei Zeitabschnitte m?glich. Wenn der dritte Zeitabschnitt erst am oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt, kann die*der Arbeitgeber*in den dritten Abschnitt aus betrieblichen Gründen ablehnen. 

Die Mutterschutzfrist wird auf die m?gliche dreij?hrige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.

Weit­ere In­form­a­tion­en zur El­tern­zeit

Mit Zustimmung der Arbeitgeber*inseite kann ein Anteil der dreij?hrigen Elternzeit von bis zu 24 Monaten (Geburten ab 01. Juli 2015, für früher geborene Kinder betr?gt der Anteil zw?lf Monate) angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, sofern dies mit dem eigenen Arbeitsumfeld vereinbar ist.
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte (Geburten ab 01. Juli 2015, für früher geborene Kinder sind es zwei Abschnitte) aufteilen, dabei z?hlt die ?bertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeber*inseite m?glich. Die Eltern sollten sich wegen der ?bertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit dem*der Arbeitgeber*in verst?ndigen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verf?llt. Diese ?bertragung der Elternzeit ist jedoch bei befristeten Arbeitsverh?ltnissen nicht realisierbar, wenn zu einem sp?teren Zeitpunkt kein Arbeitsverh?ltnis mehr besteht oder nicht sicher ist, dass dann noch ein Arbeitsverh?ltnis bestehen wird.

Befristete Vertr?ge verl?ngern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit grunds?tzlich nicht. Ausnahmen k?nnen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen bestehen, deren Arbeitsvertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet ist - allerdings nicht bei einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung.
Im Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur ?nderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft über befristete Arbeitsvertr?ge (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) hei?t es unter Punkt 4:
?Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verl?ngert sich im Einverst?ndnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um … … Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Besch?ftigungsverbots nach den §§ 3,4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbst?tigkeit nicht erfolgt ist.“ (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13. ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007).

Weitere Informationen finden 365体育_足球比分网¥投注直播官网 auf der Seite des Familienportals. 

Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabh?ngig davon, in welchem Umfang die*der Partner*in die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeitr?ume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate des Elterngeldes genutzt werden.

Bei der Anmeldung der Elternzeit gibt es zwei Fristen zu beachten:

  1. Die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss sp?testens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftliche bei der/ beim Arbeitgeber*in angemeldet werden.
  2. Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes muss sp?testens 13. Wochen vor dem Beginn schriftlich angemeldet werden.

Bei dringenden Gründen (z.B. Frühgeburten fur die Elternzeit des Vaters) ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist m?glich.

Eine Ausnahme besteht für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Für diese Kinder kann die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes auch mit einer Frist von 7 Wochen beantragt werden. 

Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit von der Arbeitgeber*innenseite best?tigen zu lassen oder sie per Einschreiben mit Rückschein zu senden.

Was ist bei der Anmeldung zu beachten?

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung müssen Eltern sich verbindlich festlegen, für welche Zeitr?ume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschlie?t, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 muss sich in diesen F?llen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer sp?teren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Eltern sollten ihre Elternzeit grunds?tzlich nur für 2 Jahre anmelden, um das 3. Jahr flexibel gestalten zu k?nnen.
Hier ist an der Universit?t Paderborn jedoch, das Einverst?ndnis der*des Vorgesetzten vorausgesetzt, eine sehr flexible Gestaltung m?glich.
Wird beabsichtigt w?hrend der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, wird jedoch empfohlen, der*dem Arbeitgeber*in bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen sp?teren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschl?ge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten. So kann ggf. vermieden werden, dass die Universit?t den Teilzeitwunsch aufgrund dringender betrieblicher Gründe ablehnt, da z. B. für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde.

Bitte benutzen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 zur Beantragung der Elternzeit dieses Formular.

W?hrend der Elternzeit ist eine Erwerbst?tigkeit von bis zu 32 Stunden w?chentlich zul?ssig.
Bei Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeiter*innen besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbst?tigkeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, das Arbeitsverh?ltnis in demselben Betrieb l?nger als 6 Monate ohne Unterbrechung besteht und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindesten 2 Monate verringert werden soll. Die Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit muss rechtzeitig beantragt werden. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit: 

  • 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, wenn es um die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes geht
  • 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, wenn es um die Elternzeit vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag der Kindes geht 

Eltern, die für ein vor dem 1. Juli 2015 geborenes Kind Teilzeit im Rahmen der Elternzeit anmelden m?chten, müssen dies auch für die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes erst 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit tun.

Im Antrag müssen der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine bessere Planbarkeit zu erm?glichen, soll au?erdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein.
Um den Teilzeitanspruch w?hrend der Partnermonate des Elterngeldes geltend machen zu k?nnen, muss für mindestens 2 Monate Elternzeit beansprucht werden.

Achtung: Die dargestellte Rechtslage zur Teilzeitarbeit w?hrend der Elternzeit betrifft alle Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, dürfen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 w?hrend der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. 

W?hrend der Elternzeit kann die*der Arbeitgeber*in grunds?tzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor ihrem Beginn, und endet mit Ablauf  der Elternzeit.
In besonderen Ausnahmef?llen kann die Arbeitgeber*innenseite allerdings bei der für den Arbeitsschutz zust?ndigen Beh?rde die Zul?ssigkeitserkl?rung der Kündigung beantragen.
Die Rechtsunwirksamkeit einer derartigen Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntgabe der Beh?rde durch Klage vor dem zust?ndigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Zur Entlassung aus dem Beamtenverh?ltnis gilt, dass w?hrend der Elternzeit die Entlassung von Beamt*innen auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden darf, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamt*innen auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen w?ren.

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grunds?tzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeber*innenseite m?glich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgf?ltig überdacht werden, bevor die Elternzeit verlangt und verbindlich (zun?chst für 2 Jahre) festgelegt wird. Die Rahmenbedingungen an der Universit?t Paderborn erm?glichen jedoch, hinsichtlich der Inanspruchnahme der Elternzeit, das Einverst?ndnis der*des Vorgesetzten vorausgesetzt, meist sehr gro?e Flexibilit?t.

Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen H?rtefalls erforderlich (z. B. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gef?hrdeter wirtschaftlicher Existenz nach Antragstellung), kann die*der Arbeitgeber*in dies nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Erkl?rt sich die*der Arbeitgeber*in mit der Beendigung einverstanden, kann die nicht verbrauchte Elternzeit oftmals noch zu einem sp?teren Zeitpunkt genommen werden. 

Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit von Müttern wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innenseite m?glich. Die*der Arbeitgeber*in muss in diesem Fall rechtzeitig über die neue Schwangerschaft informiert werden. 

Besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibt die Mitgliedschaft erhalten solange Elterngeld bezogen wird oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Es müssen keine Krankenkassenbeitr?ge vom Elterngeld abgeführt werden. Beitr?ge müssen dann gezahlt werden, wenn neben dem Elterngeld andere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, zum Beispiel w?hrend einer Teilzeitbesch?ftigung. 
Als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch die Mitgliedschaft in der Elternzeit weiterhin bestehen. Es muss allerdings zumindest der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, bei Teilzeitbesch?ftigung gegebenenfalls auch h?here Beitr?ge. Ein Anspruch auf Zuschuss durch die Dienststelle besteht w?hrend der Elternzeit allerdings nur in dem Ma?e, in dem die Mitarbeiterin teilzeitbesch?ftigt ist. Wird w?hrend der Elternzeit nicht gearbeitet, so zahlt die Dienststelle keine Zuschüsse. Falls die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden, kann die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden und in diese beitragsfreie Versicherungsform gewechselt werden.
Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung besteht w?hrend der Elternzeit kein Anspruch auf die Fortzahlung der Beitragszuschüsse durch die Dienststelle, d. h. dass die Beitr?ge in dieser Zeit selbst getragen werden müssen.

Auf die Pflegeversicherung hat die Inanspruchnahme von Elternzeit ?hnliche Auswirkungen wie auf die Krankenversicherung: Die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung bleibt in der Elternzeit bestehen und es müssen nur von beitragspflichtigen Einnahmen, zum Beispiel im Rahmen einer versicherungspflichtigen Teilzeitbesch?ftigung, Beitr?ge entrichtet werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes, unabh?ngig von der Elternzeit, in dessen ersten 3 Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten.

Die Versicherung bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der L?nder) bleibt w?hrend der Elternzeit bestehen, ohne dass die*der Arbeitgeber*in in der Zeit der Elternzeit Umlage zur VBL entrichtet, also bleibt die Versicherung für die Mutter beitragsfrei bestehen. Die Zeiten der Elternzeit werden also der VBL ohne Entgelt gemeldet, allerdings entstehen soziale Komponenten. Der Tarifvertrag Altersversorgung regelt in § 9 (1):  
"Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverh?ltnis wegen einer Elternzeit nach §15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Diese Regelung gilt seit M?rz 2002. Wird Ihnen in der Elternzeit eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) ausgezahlt, so geh?rt diese nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und wird damit aus der Beitragsberechnung ausgenommen."

1. Anspruchsvoraussetzung (§ 20 Abs. 1 TV-L)

Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nach § 20 Abs. 1 nur Mitarbeiter*innen, die am 1. Dezember im Arbeitsverh?ltnis stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverh?ltnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverh?ltnis am 1. Dezember, wie dies z.B. bei einer Elternzeit nach § 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) der Fall ist, oder handelt es sich um eine sonstige Zeit ohne Arbeitsleistung, wie z.B. bei Besch?ftigungsverboten vor und nach der Geburt des Kindes, ist dies für den grunds?tzlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung unsch?dlich.

2. Anspruchsminderung (§ 20 Abs. 4 TV-L)

Nach der sog. Zw?lftelungsregelung vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zw?lftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter*innen n i c h t  für mindestens einen Tag des Monats einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts (wie z.B. bei krankheitsbedingter Arbeitsunf?higkeit, Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub) hatten.  

Eine Ausnahme von dieser Anspruchsminderung gilt allerdings für Kalendermonate, für die die Mitarbeiter*innen zwar kein Tabellenentgelt erhalten haben, dies jedoch auf Zeiten einer Mutterschutzfrist zurückzuführen ist. Auch die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, führt als Ausnahmeregelung n i c h t zu einer Verminderung des Anspruchs.

Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zw?lftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn w?hrend der Elternzeit eine Teilzeitt?tigkeit ausgeübt wird.

Falls der Urlaub gekürzt wird, kann es sein, dass vor der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen wurde, als zustand. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zum Ausgleich den Urlaub kürzen, der nach der Elternzeit zusteht.

Vor der Elternzeit noch nicht genommener (Rest-) Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im n?chsten Urlaubsjahr gew?hrt (§ 17 BEEG). W?hrend der Elternzeit verf?llt der Resturlaub nicht. Dies gilt auch, wenn w?hrend der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und sich dadurch eine weitere Elternzeit anschlie?t.

Wenn das Arbeitsverh?ltnis w?hrend oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub auf Antrag abgegolten (ausgezahlt).

Die Elterngeldstellen haben die Aufgabe über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit zu beraten. In Paderborn ist hierfür die Elterngeldstelle des Kreises Paderborn zust?ndig. Auch das FamilienServiceBüro an der Universit?t Paderborn ber?t 365体育_足球比分网¥投注直播官网 gern zum Thema Elternzeit.