In­for­ma­ti­o­nen zur Ex­port­kon­trol­le

Die Universit?t Paderborn agiert in ihren verschiedenen Handlungsfeldern nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene. So unterh?lt sie etwa internationale Kooperationen, bildet ausl?ndische Studierende aus, empf?ngt internationale Gastwissenschaftler*innen und deckt ihren Bedarf an Liefer- und Dienstleistungen teilweise auf dem internationalen Markt.

Im Rahmen ihrer T?tigkeitsbereiche nimmt die Universit?t Paderborn damit am Au?enwirtschaftsverkehr teil, der zwar grunds?tzlich frei, jedoch zum Schutz der V?lkergemeinschaft vor Menschenrechtsverletzungen, Proliferation und Terrorismus durch staatliche Eingriffe beschr?nkt ist.

Diese unter dem Begriff der Exportkontrolle zusammengefassten Beschr?nkungen sind sowohl im nationalen Recht (Au?enwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Au?enwirtschaftsverordnung (AWV)) als auch im Unionsrecht der EU (z.B. Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821)) verankert. Auf internationaler Ebene ist zudem das US (Re-) Exportrecht mit seinem extraterritorialen Geltungsanspruch zu beachten.

Gemeinsames Ziel dieser Vorschriften ist es zu verhindern, dass die Sicherheit durch Massenvernichtungswaffen und konventionelle Waffen bedroht wird und dass sensible Güter wie auch sensible Kenntnisse und F?higkeiten in Krisengebiete gelangen.

Die Universit?t Paderborn ist wie alle Unternehmen, Hochschulen etc. verpflichtet, diese Regelungen einzuhalten. Weder die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit noch eine Zivilklausel entbindet von dieser Pflicht. Ziel der Exportkontrolle ist es dabei nicht, die Forschung zu beschr?nken oder ihre Ergebnisse zu zensieren, sondern allein, deren Missbrauch zu verhindern.

Verst??e gegen die vorgenannten nationalen und europ?ischen Regelungen k?nnen zu schweren Reputationssch?den für die UPB und die handelnden Personen/Institute führen sowie im Extremfall Geld- oder Haftstrafen für handelnde Personen nach sich ziehen.

Bei der Einsch?tzung, ob Vorgaben des Au?enwirtschaftsrechtes bei Ihrem jeweiligen Vorhaben zu berücksichtigten und damit m?glicherweise einhergehende Verbote oder Genehmigungspflichten zu beachten sind, helfen Ihnen die folgenden Fragen:

 

Der erste Schritt gilt der Prüfung, ob personenbezogene Embargos gegen die an Ihrem Vorhaben beteiligte Person bzw. Organisation vorliegen. Inhalt und Umfang der jeweiligen Sanktionen sind in nationalen und internationalen Sanktionslisten zusammengefasst. Ein Eintrag in einer dieser Listen entfaltet für die jeweilige Person bzw. Organisation weitreichende Wirkung. Durch das Einfrieren ihrer s?mtlichen Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen erfolgt faktisch eine Verm?gensentziehung.

In der Folge besteht für alle Wirtschaftsteilnehmer das Verbot, den gelisteten Personen bzw. Organisationen unmittelbar oder mittelbar Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wirtschaftliche Ressourcen sind dabei Verm?genswerte jeder Art, unabh?ngig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die selber kein Geld darstellen, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden k?nnen.

Die personen- bzw. organisationsbezogenen Embargos sind unabh?ngig von der Beteiligung eines bestimmten Staates an Ihrem Vorhaben und k?nnen daher grunds?tzlich jeden Sachverhalt betreffen.

Soweit personenbezogene Embargos nicht vorliegen, ist im Falle einer beabsichtigten Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern (der Begriff umfasst Waren, Software und Technologie) in ein Drittland in einem n?chsten Schritt zu bewerten, ob das jeweilige Gut als besonders sensibel im Au?enwirtschaftsverkehr eingestuft ist. Das ist bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl zivil als auch milit?risch genutzt werden k?nnen) und zum anderen bei Rüstungsgütern, Waffen und Munition der Fall. Die betroffenen Güter sind in der nationalen Ausfuhrliste (Anlage zur Au?enwirtschaftsverordnung) und der europ?ischen Güterliste (Anhang I zur EG Dual Use Verordnung) aufgelistet und definiert. Diese Listen enthalten neben Waren auch Software und Technologie.

Bitte beachten 365体育_足球比分网¥投注直播官网 bei Ihrer Einsch?tzung daher besonders, dass auch die Bereitstellung von Technologie in verk?rperter und auch in unverk?rperter Form (Weitergabe per Telefon, E-Mail oder Bereitstellung von Daten in einer Cloud) ggf. eine Ausfuhr darstellen kann.

Neben der Ausfuhr solcher sensiblen Güter unterliegt auch die Erbringung bestimmter, als ?technische Unterstützung“ bezeichnete Dienstleistungen (z.B. im Zusammenhang mit einer milit?rischen Endverwendung oder kerntechnischen Anlagen) den Ausfuhrbeschr?nkungen.

Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder F?higkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. 365体育_足球比分网¥投注直播官网 erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.

Die beabsichtigte Ausfuhr sensibler Güter und auch die technische Unterstützung in bestimmten Bereichen setzt wegen der güterbezogenen Genehmigung- bzw. Unterrichtungspflichten regelm??ig eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle voraus.

Für eine erste Einsch?tzung, ob ein Gut (Ware, Software, Technologie), das ausgeführt oder für das technische Unterstützung erbracht werden soll, Einschr?nkungen unterliegt, kann ein Tool des Zolls verwendet werden: https://auskunft.ezt-online.de/ - für die Ermittlung der hierfür ben?tigten Warennummer, kann die Seite https://www.zolltarifnummern.de/ verwendet werden.

Im Zweifel k?nnen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 sich jederzeit an den Exportkontrollbeauftragten wenden.

Im n?chsten Schritt ist das an Ihrem Vorhaben beteiligte Land im Hinblick auf m?gliche Embargos in den Blick zu nehmen. Der Au?enwirtschaftsverkehr mit bestimmten L?ndern kann eingeschr?nkt oder untersagt sein. Solche l?nderbezogenen Beschr?nkungen k?nnen sich ggf. auch auf Personen mit Aufenthalt in Deutschland auswirken, sofern sie einem solchen Land staatsangeh?rig sind bzw. dort ihren Wohnsitz haben.

Unterschieden wird dabei zwischen Totalembargo (i.d.R. vollst?ndiges Verbot des Au?enwirtschaftsverkehrs), Teilembargo (Beschr?nkungen für bestimmte Güter und Dienstleistungen, immer individuell) und Waffenembargo (Verbote des Verkaufs, der Ausfuhr, der Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern und zugeh?rigen Dienstleistungen).

Eine ?bersicht der aktuellen L?nderembargos einschlie?lich der zugrunde liegenden Rechtsakte finden 365体育_足球比分网¥投注直播官网 hier: www.sanctionsmap.eu

Weitere Informationen zum Thema Embargos sind der Internetseite des BAFA zu entnehmen: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html

Zuletzt ist der tats?chliche Verwendungszweck des auszuführenden Gutes zu bewerten.

Denn auch die Ausfuhr eines nicht in der Güter- bzw. Ausfuhrliste aufgeführten Gutes zieht verwendungsbedingte Genehmigungspflichten nach sich, wenn sie im Zusammenhang mit einer sensiblen Verwendung steht (?Catch-all-Vorschrift“). Um eine solche handelt es sich u.a. bei chemischen, biologischen Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengk?rper und Flugk?rpern dafür, bei allgemeiner milit?rischer Verwendung, nuklearen Zwecken oder nuklearer Verwendung.

Eine Genehmigungspflicht setzt voraus, dass 365体育_足球比分网¥投注直播官网 selber entweder Kenntnis von der sensiblen Verwendung haben oder hierüber durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet worden sind.

Zu beachten ist, dass hier keine Ermittlungspflicht besteht. Sollten 365体育_足球比分网¥投注直播官网 aber Kenntnis von der geplanten sensitiven Verwendung erlangen oder sollte sich diese offensichtlich aus den Umst?nden ergeben, kontaktieren 365体育_足球比分网¥投注直播官网 den Exportkontrollbeauftragten.