Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG dient dem Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit?t.
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Gem?? § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss eine Klage auf Entsch?digung gem?? § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 61b ArbGG finden 365体育_足球比分网¥投注直播官网 hier.
Beschwerdestelle
§ 13 AGG gibt den Besch?ftigten der Universit?t das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Besch?ftigungsverh?ltnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Besch?ftigten oder Dritten wegen einem der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Beschwerdestelle im Sinne dieser Vorschrift ist das Personaldezernat.
Ansprechpartner sind
- Herr Jan Hendrik Ehrich (Raum B1-320, Tel. 60-2810, jan.ehrich@zv.upb.de)
- Frau Eva-Maria Schulte (Raum B1.317, Tel. 60-3565, eva-maria.schulte@zv.uni-paderborn.de)