Ar­beits­be­frei­ung/Son­der­ur­laub zur Be­treu­ung ei­nes er­krank­ten Kin­des

Wenn 365体育_足球比分网¥投注直播官网 Ihr erkranktes Kind betreuen müssen, werden 365体育_足球比分网¥投注直播官网 von der Arbeit freigestellt. Ob 365体育_足球比分网¥投注直播官网 dies bezahlt oder unbezahlt tun k?nnen, h?ngt von einer Reihe von Voraussetzungen ab.

Immer gilt, dass ein Arzt bescheinigt, dass eine Betreuung des Kindes erforderlich ist. Der Gang zum Arzt ist daher für den Anspruch auf  Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung unerl?sslich. Gibt es keine ?rztliche Bescheinigung, müssen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 auf Ihren Erholungsurlaub oder die Zeitausgleichsm?glichkeit der Gleitzeit zurückgreifen.

Darüber hinaus gelten die Freistellungsregelungen auch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Für Beamtinnen und Beamte ist eine Freistellung im Erkrankungsfall allerdings auch noch darüberhinaus m?glich, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Wenn diese Grundvoraussetzungen erfüllt sind, gibt es folgende Ansprüche auf Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung:
 

Für Tarifbesch?ftigte:

Für Beamtinnen und Beamte:

Wenn Kind und betreuender Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht gem. § 45 SGB ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von 15 Tagen pro Jahr pro Kind (max. 35 Tage im Jahr bei mehreren Kindern).

 

Die Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des Nettolohns). Bei allein erziehenden Elternteilen besteht zeitlich der doppelte Anspruch.

 

Wenn die j?hrliche Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentsch?digung) des betreuenden Elternteils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht gem?? § 33 FrUrlV ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen pro Jahr und Kind.
 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird j?hrlich neu festgelegt; für das Jahr 2024 wurde ein Betrag von 69.300 Euro festgesetzt.

Wenn Kind und/oder betreuender Elternteil privat versichert sind, besteht nach § 29 TV-L ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen.

Wenn die o.g. j?hrliche Besoldung des Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 15 Tagen pro Kind pro Jahr (max. 35 Tage im Jahr bei mehreren Kindern).

 

Hinweise zum Antragsverfahren:

1. Benutzen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 das für Ihre Statusgruppe vorgesehene Urlaubsantragsformular. Hier bitte ?Arbeitsbefreiung/Sonderurlaub“ ankreuzen.

2. Hilfreich ist für uns Ihre zus?tzliche (formlose) Angabe, ob 365体育_足球比分网¥投注直播官网 selbst Tarifbesch?ftigte/r oder Beamtin/Beamter sind.

3. Legen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 die ?rztliche Bescheinigung darüber, dass die Betreuung des kranken Kindes notwendig ist, in Kopie (!) dem Antrag bei. 

Das Original der Bescheinigung dient bei unbezahltem/r Sonderurlaub/Arbeitbefreiung zur Beantragung von Kinderkrankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse.

4. Weisen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 ggf. auf einen Anspruch als Alleinerziehende/r hin.

5. Sind 365体育_足球比分网¥投注直播官网 selbst Beamtin oder Beamter, fügen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 Ihrem Antrag bitte eine ausgefüllte ?Erkl?rung über das j?hrliche Bruttoeinkommen“ bei.

6. Schicken 365体育_足球比分网¥投注直播官网 den Antrag auf dem Dienstweg, d.h. über den direkten Vorgesetzen und das Dekanat/die Dezernatsleitung an die Personalverwaltung.