Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Gesetz über befristete Arbeitsvertr?ge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) erm?glicht die Befristung von Arbeitsvertr?gen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals abseits der Beschr?nkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Die Befristung von Arbeitsvertr?gen mit Wissenschaftler*innen in den Qualifizierungsphasen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) setzt voraus, dass die befristete Besch?ftigung zur F?rderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Die Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist (siehe auch Vertrag über gute Besch?ftigungsbedingungen).

Die Qualifizierung kann die F?rderung der Promotion, der Habilitation, zus?tzlicher wissenschaftlicher Leistungen oder eines anderen wissenschaftlichen Weiterbildungszieles sein. 

Die Befristungsdauer für das wissenschaftliche Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG), soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

Ar­ten der Be­fris­tung

  • Vor der Promotion: Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen dürfen bis zu sechs Jahre befristet besch?ftigt werden.
  • Nach der Promotion: Ist eine weitere auf insgesamt sechs Jahre begrenzte Befristung m?glich.
  • Bonuszeit: Der maximale Befristungszeitraum verl?ngert sich nach der Promotion in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Besch?ftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Besch?ftigung weniger als sechs Jahre betragen haben.
  • Drittmittelbesch?ftigung: Für wissenschaftliches Personal, das überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, soll die Vertragsdauer dem Projektzeitraum entsprechen.

Anrechnung von Zeiten:

  • Auf die Sechs-Jahres-Fristen werden s?mtliche befristete Arbeitsverh?ltnisse (auch drittmittelfinanzierte) mit mindestens einem Viertel der regelm??igen Arbeitszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie befristete Beamtenverh?ltnisse und Privatdienstvertr?ge nach § 3 WissZeitVG angerechnet. Auch befristete Vertr?ge nach anderen Rechtsvorschriften z?hlen dazu.

Verl?ngerungsm?glichkeiten:

  • Das Arbeitsverh?ltnis kann aus Gründen, die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG genannt sind, verl?ngert werden. Ein Anspruch auf Verl?ngerung besteht nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG, etwa bei Mutterschutz, Elternzeit oder l?ngerer Krankheit.

Zu den befristungsrechtlichen Fragestellungen nehmen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 bitte direkt Kontakt mit Ihrer*m zust?ndigen Personalsachbearbeiter*in auf.