Amts­zeit

W?hlbar sind gem?? § 55 Abs. 2 LPVG NRW alle Besch?ftigten, die am (letzten*) Tag der Wahl noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Auszubildenden, Beamtenanw?rter/innen und Praktikant/innen, die seit mindestens 6 Monaten der Dienststelle angeh?ren.


Die regul?re Amtszeit eines JAV-Mitglieds betr?gt 2 Jahre.

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