Amtszeit
W?hlbar sind gem?? § 55 Abs. 2 LPVG NRW alle Besch?ftigten, die am (letzten*) Tag der Wahl noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Auszubildenden, Beamtenanw?rter/innen und Praktikant/innen, die seit mindestens 6 Monaten der Dienststelle angeh?ren.
Die regul?re Amtszeit eines JAV-Mitglieds betr?gt 2 Jahre.