Anzahl der Mitglieder
Die Anzahl der JAV-Mitglieder regelt sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb.
| 5 | bis | 20 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | einer Person | 
| 21 | bis | 50 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 3 Mitgliedern | 
| 51 | bis | 150 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 5 Mitgliedern | 
| 151 | bis | 300 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 7 Mitgliedern | 
| 301 | bis | 500 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 9 Mitgliedern | 
| 501 | bis | 700 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 11 Mitgliedern | 
| 701 | bis | 1000 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 13 Mitgliedern | 
| mehr | als | 1000 | der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus | 15 Mitgliedern | 
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich m?glichst aus Vertretern der verschiedenen Besch?ftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb t?tigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenm??igen Verh?ltnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
 
    
    
    
    
