Hin­wei­se zum Pro­be­stu­di­um

Ein Probestudium ist ausschlie?lich in zulassungsfreien Bachelorstudieng?ngen m?glich. Im Probestudium muss eine bestimmte Anzahl von Leistungen (Prüfungen, etc.) erbracht werden. Für die erbrachten Leistungen werden Leistungspunkte (ECTS) vergeben. Ist das Probestudium erfolgreich, berechtigt dies zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang.

Das Probestudium dauert 2 Semester. Eine Verl?ngerung des Probestudiums ist in folgenden F?llen m?glich: 

  1. für Teilzeitstudierende entsprechend dem Verh?ltnis der Regelstudienzeit in Teilzeit zur Regelstudienzeit in Vollzeit, gerundet zu vollen Semestern (Teilzeitstudium zurzeit an der Universit?t Paderborn nicht m?glich)

  2. bei Behinderung oder chronischer Erkrankung um h?chstens zwei Semester unter Berücksichtigung des Grads der Einschr?nkung der Studierf?higkeit,

  3. bei Mitwirkung als gew?hlte*r Vertreter*in in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften oder der Studierendenwerke um h?chstens ein Semester,

  4. bei Wahrnehmung des Amtes der*des Gleichstellungsbeauftragten um h?chstens ein Semester,

  5. bei Pflege und Erziehung eines minderj?hrigen Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsf?rderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung um h?chstens zwei Semester,

  6. bei Pflege einer oder eines Angeh?rigen im Sinne von § 16 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung um h?chstens zwei Semester oder

  7. bei sonstigen vergleichbaren Umst?nden um h?chstens 2 Semester. 

Die Verl?ngerung des Probestudiums ist schriftlich mittels Formular beim Studierendensekretariat zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise und im Fall der Beantragung nach Nr. 7 eine ausführliche schriftliche Begründung beizufügen. Empfohlen wird, die Beantragung umgehend nach Eintritt des Umstands nach Nr. 1 bis 7 vorzunehmen, z. B. im Fall der Kindererziehung bereits zusammen mit der Bewerbung. Der Antrag ist sp?testens bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen für das Semester, das dem letzten Probesemester folgt. 

Eine Beurlaubung unterbricht das Probestudium.

Das Probestudium ist erfolgreich, wenn

  • in Bachelorstudieng?ngen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europ?ischen Credit-Transfer-System erworben wurden oder

  • in Studieng?ngen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung in den absolvierten Probesemestern vorgesehen sind.

Das verl?ngerte Probestudium ist erfolgreich, wenn mindestens die Leistungspunkte bzw. Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die im Fall eines zweisemestrigen Probestudiums nachzuweisen w?ren. 

Der Nachweis des erfolgreichen Probestudiums erfolgt in zwei Schritten: 

  1. Dem Studierendensekretariat ist bereits bis zum Ende des letzten Probesemesters (30.09./31.03.) unaufgefordert nachzuweisen, dass das Probestudium auf Grund der bereits erbrachten und der angemeldeten Leistungen voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann. Hierfür ist eine Best?tigung des Zentralen Prüfungssekretariats (ZPS) bzw. für Lehramtsstudieng?nge des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) einzureichen. Bis zum Eingang dieser Best?tigung sind keine Veranstaltungsanmeldungen für das folgende Semester m?glich, da Ihre Rückmeldung nicht vorgenommen werden kann.
  2. Der Erfolg des Probestudiums ist schlie?lich ebenfalls unaufgefordert mit Best?tigung des ZPS bzw. des PLAZ bis sp?testens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn des auf das Probestudium folgenden Semesters nachzuweisen.

Wird eine der Best?tigungen nach Schritt 1 oder Schritt 2 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, ist eine Rückmeldung in diesem Studiengang/Fach nicht mehr m?glich und es erfolgt die Exmatrikulation aus diesem Studiengang/Fach.

Falls das Probestudium nicht erfolgreich abgeschlossen wird, kann unter Umst?nden die Umschreibung in einen anderen zulassungsfreien Studiengang/ein anderes zulassungsfreies Fach erfolgen. Hierzu erkundigen 365体育_足球比分网¥投注直播官网 sich bitte frühzeitig bei den zust?ndigen Sachbearbeitern*Sachbearbeiterinnen des Studierendensekretariats.

Ein nicht bestandenes Probestudium in einem zulassungsfreien Studiengang steht der Bewerbung für eine Zugangsprüfung nicht entgegen.